Benutzungsordnung
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Die Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv (DRA) hat als Gemeinschaftseinrichtung
der ARD zur Aufgabe, Ton- und Bildträger aller Art zu erfassen, deren geschichtlicher,
künstlerischer oder wissenschaftlicher Wert ihre Aufbewahrung und Nutzbarmachung
für Zwecke der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Erziehung und des Unterrichts
rechtfertigt. Das DRA arbeitet sowohl mit den ARD- Rundfunkanstalten zusammen,
die die Archivbestände programmlich nutzen, darüber hinaus kooperiert das
DRA im Sinne des Stiftungszweckes mit zahlreichen kulturellen und musealen
Einrichtungen. Auch für wissenschaftliche Forschungs-, Erschließungs- und
Editionsprojekte stellt das DRA sein Archivgut bereit.
Das Deutsche Rundfunkarchiv verfügt über umfangreiche audiophone,
audiovisuelle und schriftliche Bestände sowie über weiteres
Sammlungsgut, von den Anfängen der Tonaufzeichnung Ende des 19. Jahrhunderts
bis in die Gegenwart. Das DRA organisiert Ausstellungen
und öffentliche Veranstaltungen selbst sowie in Kooperation mit anderen
kulturellen Einrichtungen und Institutionen. Gemäß § 1 der
Verfassung des Deutschen Rundfunkarchivs von 1998 regelt diese Benutzungsordnung
die zulässige Nutzung des Archivguts.
§ 1 Zulässige Benutzungszwecke und Antragstellung
1. DEFINITIONEN
a) Nutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung ist jede natürliche oder juristische
Person, die auf Antragstellung im Rahmen der zulässigen Benutzungszwecke das
Archivgut verwendet.
b) Zum Archivgut gehören alle Sammlungsstücke des DRA, d. h. archivierte
Schriftstücke,
Bild- und Tonträger und sonstige Materialien.
2. ZULÄSSIGE NUTZUNGSZWECKE
Das Archivgut des DRA darf wie folgt genutzt werden:
- für interne Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten;
- für Zwecke der Bildung, Forschung und Lehre;
- für Veröffentlichungen in Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen mit künstlerischem,
bildendem oder informierendem Anspruch;
- in begründeten Fällen für private und gewerbliche (s. § 3 Ziff. 2) Projekte.
3. BENUTZUNGSANTRAG
Vor Nutzung des Archivguts muss die Nutzung schriftlich beantragt werden.
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Name und Anschrift des Auftraggebers, wenn die Benutzung für einen Dritten
erfolgt,
- Angabe des Benutzungszwecks und wenn möglich der gewünschten Archivmaterialien,
- Zeitraum der Benutzung.
Die Nutzung des Archivs vonseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
für interne Zwecke erfordert keinen Benutzungsantrag.
4. GENEHMIGUNG DER BENUTZUNG
Der Antragsteller erhält ein Nutzungsrecht erst nach ausdrücklicher Genehmigung
des DRA auf seinen schriftlichen Antrag hin. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung
des Archivs besteht nicht. Das DRA kann die Genehmigung zur Nutzung insbesondere
versagen, wenn:
- der vom Antragsteller verfolgte Nutzungszweck im Sinne dieser Benutzungsordnung
und nach der Verfassung des DRA unzulässig ist;
- der Benutzer gegen Benutzungsbedingungen verstößt oder verstoßen hat oder
die ihm erteilten Auflagen zur Nutzung nicht einhält;
- schutzwürdige subjektive Rechte Dritter beeinträchtigt werden können;
- archivinterne Gründe (z.B. Erhaltung des Archivguts) entgegenstehen;
- der Benutzungszweck anderweitig, vor allem durch Einsichtnahme in Reproduktionen
oder Publikationen hinlänglich erreicht werden kann.
5. ARTEN DER NUTZUNG
Zur Benutzung werden
- die archivierten Materialien im Original, in Kopie oder Abschrift dem
Nutzer zur Sichtung, zum Abhören oder zur Einsichtnahme vorgelegt;
- Auskünfte über den Inhalt von Materialien erteilt.
Eine Ausleihe des Archivguts ist nur in Ausnahmefällen im Rahmen des
§ 2 dieser Benutzungsordnung möglich.
Eine Nutzung von Archivgut aus Deposita der ARD-Anstalten ist nur möglich,
wenn das DRA auf Grundlage der bestehenden Verwahrungsverträge mit
den einzelnen Rundfunkanstalten zur Verfügungsstellung an Dritte
ermächtigt ist bzw. der Depositumsgeber die Nutzung gestattet hat.
Das Archivgut der ARD kann nur für ARD interne und / oder wissenschaftliche
Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Herstellung von Fotokopien
oder anderen Reproduktionen bedarf einer besonderen Erlaubnis des DRA.
Die Benutzung der ARD-internen Bestände kann das DRA mit Auflagen
verbinden. Materialien aus dem ARD-Archiv aus der Zeit nach 1962 können
nur mit Genehmigung des ARD-Büros eingesehen werden.
§ 2 Ausleihe
Ein Ausleihen von Originalmaterialien des Archivs ist nur in Ausnahmefällen
und nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das DRA möglich. Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien der Originalmaterialien,
soweit das Archivgut dadurch nicht beschädigt wird oder sonstige Vorschriften
dieser Benutzungsordnung dem nicht entgegenstehen.
Eine Ausleihe von Kopien wird in der Regel bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten
genehmigt, aufgrund interner Notwendigkeiten kann das DRA diese Fristen
jedoch verkürzen. Längere Leihfristen können bei begründetem
Bedarf (z.B. Ausstellungen) mit dem Nutzer vereinbart werden. Das Archivgut
ist unmittelbar nach der Verwendung, spätestens jedoch mit Ablauf
der genehmigten Leihfrist, an das DRA zurückzugeben. Von der Rückgabepflicht
erfasst sind auch Kopien von Bild- und Tonträgern, die das DRA auf
Antrag des Nutzers angefertigt hat.
Bei Überschreitung der Leihfrist wird für jede entliehene Einheit
eine Gebühr von € 3,00 für die erste Mahnung bzw. eine Gebühr
von € 7,00 für die zweite Mahnung erhoben. Nach einer fruchtlosen
zweiten Mahnung zur Rückgabe des Archivgutes kann das DRA Wertersatz
verlangen, der dem Schadensersatz bei Verlust des Archivguts (siehe §
5) entspricht.
§ 3 Verwendung und Veröffentlichung des Archivmaterials
- Soweit bei der Nutzung von Archivgut des DRA Rechte Dritter tangiert
werden, sind diese abzugelten bzw. hat der Nutzer vor der Nutzung die
entsprechenden Erklärungen der Rechteinhaber zur Einräumung
des jeweiligen Nutzungsrechtes einzuholen und dies dem DRA nachzuweisen.
Der Nutzer stellt zudem das DRA von sämtlichen Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer möglichen Verletzung von Urheberrechten
ergeben können, frei.
- Das vom DRA für die Nutzung zur Verfügung gestellte Archivgut
darf weder vervielfältigt, an Dritte weitergegeben noch auf sonstige
Weise gewerblich verwertet werden, es sei denn, eine solche Verwertung
ist durch einen Lizenzvertrag ausdrücklich gestattet. Für
eine öffentliche Wiedergabe des Archivguts ist neben der Einräumung
des Verwertungsrechtes durch den Urheber auch eine ausdrückliche
Genehmigung des DRA notwendig.
Als Quellenangabe gelten für die Nennung von verwendetem Archivgut
aus den Beständen des DRA folgende Formen:
- DRA-Bestände: Deutsches Rundfunkarchiv, Standortangabe, Archivnummer
(bei Fotos zusätzlich: Urheber)
- ARD-Deposita: Deutsches Rundfunkarchiv, Depositum XY, Standortangabe,
Archivnummer Das vom DRA zur Nutzung überlassene Archivgut wird
ausschließlich für die beantragte Nutzung zur Verfügung
gestellt und darf daher nur für den im genehmigten Antrag angegebenen
Nutzungszweck verwendet werden. Bei einer wiederholten Verwendung
des Archivgutes zu anderen Zwecken oder zu einem von der gestatteten
Nutzung nicht mehr erfassten Zeitpunkt ist eine erneute Genehmigung
des DRA einzuholen.
- Von Arbeiten (Print-, audiophone oder audiovisuelle Publikationen)
außerhalb der programmlichen Nutzung seitens der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, die unter Verwendung von Archivmaterial verfasst
worden sind, sind unmittelbar nach Erscheinen kostenfrei Belegexemplare
wie folgt zu entsenden:
- Bei Arbeiten für Zwecke der Bildung, Forschung und Lehre:
im Printbereich 2 , ansonsten 5 Belegexemplare.
- Für Veröffentlichungen in Presse, Hörfunk, Film und
Fernsehen (außerhalb der programmlichen Nutzung seitens der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) mit künstlerischen,
bildendem oder informierendem Anspruch: 2 Belegexemplare.
- Von Arbeiten, die gewerbliche oder private Projekte betreffen: nach
Vereinbarung. Die Belegstücke sind an die jeweilige Standortleitung
des DRA zuzustellen, dessen Bestände genutzt wurden.
§ 4 Umgang mit Archivgut
Alle Archivmaterialien müssen mit äußerster Sorgfalt behandelt werden.
Bei Beschädigung oder Verlust von Archivmaterial ist ein Schadensersatz
in angemessener Höhe an das DRA zu bezahlen (zu Verlust siehe § 5).
Neben der Leistung eines Schadensersatzes kann das DRA den Nutzer von jeglicher
weiterer
Benutzung ausschließen. Die vorgegebene Ordnung des Archivgutes muss
erhalten bleiben. Es dürfen keine Veränderungen oder Zusätze
(Markierungen, Unterstreichungen, Löschungen etc.) angebracht werden.
Jegliche Markierungen auf Bildträgern
(Einrichtungsvermerke, Passmarken etc.), Einritzungen in Negative oder Diapositive
werden als Beschädigung bewertet und lösen daher einen Schadensersatzanspruch
aus. Eine Beschädigung, die dazu führt, dass das Archivgut nicht
mehr nutzbar ist, wird in der Höhe des Schadensersatzes einem Verlust
gleichgestellt.
Das Archivgut darf nicht durch Bearbeitungen verändert werden. Eine
Veränderung / Bearbeitung wird einer Beschädigung gleichgestellt.
Zum Schutz des audiophonen und audiovisuellen Archivgutes ist bei der
Sichtung von Filmen und Kassetten oder beim Anhören von Tonbändern
schneller Ton-/ Bild- Vor- und Rücklauf nicht gestattet. Alle Materialien
sind nach Gebrauch auf "Anfang" zu spulen.
Digitale Formate des DRA dürfen nicht bearbeitet oder verändert
werden. Ausdrücklich untersagt ist eine dauerhafte Speicherung von
digitalen Formaten. Spätestens 3 Monate nach Verwendung digitaler
Formate des DRA hat der Nutzer das DRA von der Löschung der Dateien
nach einer vorübergehenden Speicherung zu unterrichten.
§ 5 Kosten und Gebühren
Für die Nutzung gilt die jeweils gültige Kostenerstattungsliste
für Dienstleistungen
des DRA, die pauschale Kostenerstattungstatbestände für personellen
und materiellen Aufwand enthält. Sofern für den Nutzer Leistungen
durch Drittfirmen (z. B. für Reproduktionen von Bildträgern, Kopien
von Bild- und Tonmaterialien) in Anspruch genommen werden müssen, hat
der Nutzer diese Kosten zusätzlich zu
tragen. Die Benutzung der Archivbestände im Rahmen des ARD-Programmaustausches
(einschließlich der ARD-Gemeinschaftseinrichtungen) ist kostenfrei.
Bei Verlust ausgeliehener Materialien ist Schadensersatz in folgender Höhe
zu leisten:
| Material |
Schadenersatzkosten in Euro |
| - BETA-Kassette (SP, DIGI oder IMX) |
€ 950,00 |
| - Ansichtskassette (VHS o. ä.) |
€ 350,00 |
| - Unikat Dia/ Negativ/ Photo/Programmheft o. ä. |
€ 500,00 |
| - Duplikat Dia/ Negativ/ Photo/ Programmheft o. ä. |
€ 150,00 |
| - Tonträger |
€ 100,00 |
Der Schadensersatz für sonstiges Archivgut bestimmt sich nach dessen
Wert, der sich nicht nur am Materialwert, sondern auch z.B. an der historischen
Bedeutsamkeit orientiert.
§ 6 Versagung und Widerruf des Benutzungsrechts
Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder ist sonst durch besondere Umstände
die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden,
so kann der Nutzer vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung
des DRA ausgeschlossen werden. Auch kann die Genehmigung für ein
bereits erteiltes Benutzungsrecht in solchen Fällen jederzeit widerrufen
werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Das Rechtsverhältnis zwischen dem DRA und dem Nutzer ist privatrechtlich.
Als Erfüllungsort gilt Frankfurt am Main für Materialien aus
dem Standort Frankfurt am Main sowie Potsdam-Babelsberg für Materialien
aus dem Standort Babelsberg.
- Die Benutzungsordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig werden
die Bestimmungen früherer Benutzungsordnungen aufgehoben.
© Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv (dra)
Juli 2003