Urteile und die Folgen
Beschlagnahmung von Radiogeräten Beschlagnahmung von Radiogeräten, die sich zum Empfang von sowjetischen Sendern eignen, August 1933
Das Hamburger Oberlandesgericht stellte z.B. am 14. April 1937 fest, das Abhören des Moskauer Senders stelle eine kommunistische Propagandatätigkeit und deswegen eine Vorbereitung zum Hochverrat dar. In die gleiche Kerbe schlug der Volksgerichtshof, der am 26. Juli entschied:

"Die Übertragungen des Moskauer Senders in deutscher Sprache dienen der Unterstützung der hochverräterischen KPD". Vorbereitung zum Hochverrat liege dann vor, "wenn jemand die Übertragung hört, um seinerseits wieder von ihrem Inhalt, sei es durch mündliche Propaganda oder durch Auswertung in der illegalen Presse der KPD, Gebrauch zu machen". Verhängten die Gerichte Gefängnisstrafen, wurden die Betroffenen nach deren Verbüßung vielfach in Konzentrationslager eingeliefert. Das reine Abhören führte zu diesem Zeitpunkt noch nicht unbedingt zu Verurteilungen. Mitglieder kommunistischer Abhörgemeinschaften wurden jedoch schon 1933 verhaftet und ihre Radios eingezogen.

Quelle: DRA/Zentrum zur Aufbewahrung historisch-dokumentarischer Sammlungen (früher: Sonderarchiv) Moskau 505/2/189, S. 172